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Weller Safety Consulting Mit Sicherheit zum Erfolg

Praxishilfen

Ersthelfer und Brandschutzhelfer

Wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer braucht Ihr Betrieb? Betriebsart wählen, gleichzeitig anwesende Beschäftigte eintragen – das Ergebnis steht sofort da.

1 Unfallgefahr

Für Kindertageseinrichtungen (ein Ersthelfer je Kindergruppe) und Hochschulen gelten Sonderregeln.

2 Brandgefährdung

Maßgeblich ist, wie viele Personen gleichzeitig im Betrieb sind – bei Schichtarbeit je Schicht.

4 Ergebnis

5Ersthelfer

10 % von 45 = 4,5, aufgerundet.

Fortbildung alle 2 Jahre (9 Unterrichtseinheiten)

3Brandschutzhelfer

5 % von 45 = 2,25, aufgerundet.

Ausbildung alle 3 bis 5 Jahre wiederholen

Planen Sie eine Reserve ein: Die Mindestzahl muss auch bei Urlaub, Krankheit und in jeder Schicht erreicht werden. Bei vielen Besuchern, eingeschränkt mobilen Personen oder großer räumlicher Ausdehnung können mehr Brandschutzhelfer nötig sein.

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Hintergrund

So wird gerechnet

Ersthelfer – DGUV Vorschrift 1, § 26

Wie viele Ersthelfer nötig sind, hängt von der Unfallgefahr ab: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben gilt ein geringerer Anteil als in sonstigen Betrieben wie Produktion, Handwerk oder Bau.

Unfall­gefahr2 bis 20 Anwesendemehr als 20 Anwesende
Geringe Unfallgefahr1 Ersthelfer5 %
Höhere Unfallgefahr1 Ersthelfer10 %

Ersthelfer brauchen eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle und müssen in der Regel alle 2 Jahre fortgebildet werden.

Brandschutzhelfer – ASR A2.2

Wie viele Brandschutzhelfer nötig sind, hängt von der Brandgefährdung ab. Bei normaler Brandgefährdung reichen in der Regel 5 % der Beschäftigten; bei erhöhter Brandgefährdung – viele entzündbare Stoffe oder Zündquellen, etwa in einer Lackiererei oder Schlosserei – setzt der Rechner 10 % an. Mindestens einer ist immer nötig.

Brand­gefährdungAnteil der Beschäftigten
Normale Brandgefährdung5 %
Erhöhte Brandgefährdung10 %

Die Ausbildung sollte alle 3 bis 5 Jahre wiederholt werden (DGUV Information 205-023).

Bruchteile werden aufgerundet. Vereinfachte Darstellung ohne Gewähr – maßgeblich sind die Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und Ihre Gefährdungsbeurteilung.