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Weller Safety Consulting Mit Sicherheit zum Erfolg

Praxishilfen

Treppen­rechner

Passt die Steigung Ihrer Treppe? Steigung und Auftritt eintragen, Art der Treppe wählen – die Prüfung nach ASR A1.8 steht sofort da.

Höhe von Stufe zu Stufe – senkrecht gemessen von Trittfläche zu Trittfläche.

Waagerechter Abstand von Stufenvorderkante zu Stufenvorderkante – ohne Unterschneidung.

3 Art der Treppe

Nutzbare Breite der Stufen – daraus ergibt sich die Zahl der Handläufe.

6 Ergebnis

Zulässig

Alle Grenzmaße sind eingehalten.

  • Steigung szulässig: 16 bis 19 cm 17 cm eingehalten
  • Auftritt azulässig: 26 bis 30 cm 29 cm eingehalten
  • Steigungswinkel αzulässig: 24° bis 36° 30,4° eingehalten
  • Schrittmaß 2s + aempfohlen: 59 bis 65 cm 63 cm eingehalten
  • Stufen je Laufzulässig: höchstens 18 Stufen 10 Stufen eingehalten

1 HandlaufBei einer Stufenbreite bis 1,50 m genügt einer.

  • Geländer an freien Seiten mindestens 1,00 m hoch, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
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Hintergrund

So wird geprüft

Grundlage ist die ASR A1.8 „Verkehrswege“, Punkt 4.5. Treppen müssen sicher und leicht begehbar sein – entscheidend ist das Verhältnis von Steigung s zu Auftritt a. Daraus ergibt sich der Steigungswinkel α (tan α = s / a), der in Arbeitsstätten zwischen 24° und 36° liegen darf. Die Grenzmaße für Steigung und Auftritt hängen von der Art des Gebäudes ab (Tabelle 4) und müssen auch mit allen Fertigungs- und Einbautoleranzen eingehalten sein.

Grenzmaße je Treppenart

Treppes in cma in cmWinkel α
Gewerbliche Bauten16–1926–3024–36°
Öffentliche Gebäude und Treppen im Freien14–1728–3224–36°
Hilfstreppe14–2121–30bis 45°
Temporäre Bautreppe18–25ab 1830–55°

Schrittmaßregel

Bequem begehbar ist eine Treppe, wenn das Schrittmaß 2 s + a zwischen 59 bis 65 cm liegt – das entspricht der Schrittlänge eines Erwachsenen. Die ASR formuliert das als Soll-Vorgabe; der Rechner zeigt eine Abweichung deshalb als Hinweis, nicht als Mangel. Als besonders sicher begehbar gelten 17 cm Steigung und 29 cm Auftritt.

Zwischenpodeste

Bei einem Steigungswinkel bis 36° braucht jeder Treppenlauf nach höchstens 18 Stufen ein Zwischenpodest; der Rechner zählt dafür die Steigungen eines Laufs. In Arbeitsstätten, die bis zum 30.6.2013 errichtet oder beantragt wurden, darf davon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Hilfstreppen über 36° brauchen nach jedem Lauf mit 3 m Höhenunterschied ein Zwischenpodest – der Rechner vergleicht dafür Stufenzahl × Steigung mit 3 m.

Handläufe

Jede Treppe braucht mindestens einen Handlauf, bei mehr als 1,50 m Stufenbreite auf beiden Seiten. Liegen die Handläufe mehr als 4,00 m auseinander, teilt zusätzlich ein Zwischenhandlauf die Treppe in zwei gleich breite Hälften; den Abstand der Handläufe setzt der Rechner dafür mit der Stufenbreite gleich. Handläufe gehören in 0,80 m bis 1,15 m Höhe, sollen 2,5 cm bis 6 cm dick sein und brauchen 5 cm Abstand zu Wänden und anderen Bauteilen.

In Arbeitsstätten, die bis zum 30.6.2013 errichtet wurden oder deren Bauantrag bis dahin gestellt war, genügt bis zu einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau ein Handlauf an Treppen mit mehr als 4 Stufen – sofern die Landesbauordnung nicht schon bei weniger Stufen einen verlangt.

Hilfstreppen und Bautreppen

Hilfstreppen (36° bis 45°) führen zu gelegentlich genutzten Bereichen wie Laufstegen oder Arbeitsbühnen. Liegt ihr Auftritt unter 24 cm, muss die Unterschneidung u die Stufentiefe u + a auf mindestens 24 cm bringen. Für temporäre Bautreppen gelten nach Punkt 7.2 eigene Maße und eine Unterschneidung von mindestens 3 cm; die Schrittmaßregel prüft der Rechner dort nicht.

Vereinfachte Darstellung ohne Gewähr. Weitere Anforderungen, etwa an Handläufe, Geländer, Rutschhemmung und Beleuchtung, sowie das Bauordnungsrecht der Länder bleiben unberührt.