Mutterschutz und Elternzeit
Wann beginnt der Mutterschutz, wann endet er – und bis wann muss die Elternzeit angemeldet sein? Entbindungstermin eintragen, die Fristen nach MuSchG und BEEG stehen sofort da.
4 Mutterschutz
Beginn
09.02.2027Dienstag
6 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin.
Ende
18.05.2027Dienstag
8 Wochen nach der Entbindung.
- Vor der Entbindung
- 09.02.2027 – 22.03.20276 Wochen
- Entbindung
- Dienstag, 23.03.2027voraussichtlich
- Nach der Entbindung
- 24.03.2027 – 18.05.20278 Wochen
- Insgesamt
- 99 Tage
Vor der Entbindung darf die Frau nur weiterarbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt – jederzeit widerruflich. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Beratung zum Mutterschutz anfragen5 Elternzeit-Planung und weitere Fristen
- 02.02.2027 Elternzeit des anderen Elternteils anmelden Spätestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin, wenn sie mit der Geburt beginnen soll.
- 31.03.2027 Elternzeit der Mutter anmelden Spätestens 7 Wochen vor Beginn – hier für Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz ab dem 19.05.2027. Die Schutzfrist nach der Entbindung wird auf ihre Elternzeit angerechnet.
- 23.07.2027 Ende des Kündigungsverbots nach MuSchG 4 Monate nach der Entbindung, mindestens bis zum Ende der Schutzfrist (§ 17 MuSchG). Während einer Elternzeit gilt der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
- 23.03.2028 Ende des Anspruchs auf Stillpausen In den ersten 12 Monaten nach der Entbindung ist eine stillende Frau auf Verlangen freizustellen – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (§ 7 Abs. 2 MuSchG).
- 22.03.2030 Elternzeit endet spätestens Am Tag vor dem 3. Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon können bis zum 22.03.2035 (Tag vor dem 8. Geburtstag) genommen werden – Anmeldung dann 13 Wochen vorher.
Die Fristen ab der Entbindung gelten für den voraussichtlichen Termin. Nach der Geburt den tatsächlichen Tag in Schritt 3 eintragen.
Hintergrund
So wird gerechnet
Schutzfristen – § 3 MuSchG
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung; der Entbindungstag selbst gehört dazu. Bei einer Geburt zum Termin sind das 99 Tage. Kommt das Kind früher, verlängert sich die Frist nach der Entbindung um die Tage, die davor gefehlt haben – die Gesamtdauer bleibt gleich.
| Fall | davor | danach |
|---|---|---|
| Regelfall | 6 Wochen | 8 Wochen |
| Früh- oder Mehrlingsgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen |
| Kind kommt früher | kürzer | + fehlende Tage |
| Kind kommt später | bis zur Geburt | unverändert |
Als Frühgeburt gilt nach der Rechtsprechung insbesondere ein Kind mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm. Wird bei dem Kind in den ersten acht Wochen eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist auf Antrag der Mutter ebenfalls auf 12 Wochen.
Während der Schutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zum bisherigen Nettoentgelt. Den Zuschuss bekommt er über die U2-Umlage erstattet.
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist: 2 Wochen ab der 13., 6 Wochen ab der 17. und 8 Wochen ab der 20. Woche, sofern sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt (§ 3 Abs. 5 MuSchG).
Elternzeit – §§ 15 bis 18 BEEG
Jeder Elternteil kann bis zum 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen; bis zu 24 Monate davon auch zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Angemeldet wird sie spätestens 7 Wochen vor Beginn (für Zeiten nach dem 3. Geburtstag 13 Wochen) – zusammen mit der verbindlichen Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Bei der Mutter wird die Schutzfrist nach der Entbindung auf die Elternzeit angerechnet.
Ab der Anmeldung – frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Mutterschutz kürzt den Erholungsurlaub nicht (§ 24 MuSchG); für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf der Arbeitgeber ihn um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG).
Pflichten des Arbeitgebers ab Bekanntgabe der Schwangerschaft
- Die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 MuSchG).
- Die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz konkretisieren, die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 MuSchG).
- Unverantwortbare Gefährdungen ausschließen – durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes, einen anderen Arbeitsplatz oder als letztes Mittel ein betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG).
- Mehrarbeit, Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind nur eingeschränkt zulässig (§§ 4 bis 6 MuSchG); für Vorsorgeuntersuchungen ist ohne Entgeltausfall freizustellen (§ 7 MuSchG).
Fristen nach §§ 187 ff. BGB: Wochenfristen enden am gleichnamigen Wochentag, Monatsfristen am Tag mit derselben Zahl. Rückwärts gerechnete Anmeldefristen verschieben sich nicht auf den nächsten Werktag – fällt der Tag auf ein Wochenende, die Anmeldung besser vorher abgeben. Vereinfachte Darstellung ohne Gewähr; maßgeblich sind das ärztliche Zeugnis und die Auskunft von Krankenkasse bzw. Aufsichtsbehörde.